VDBUM
Verband der Baubranche, Umwelt- und Maschinentechnik e. V.
Henleinstraße 8a
28816 Stuhr
Deutschland
Tel.: 0421 87168-0
Fax: 0421 87168-88
E-Mail: zentrale@vdbum.de
Tel. 0421 87168-0
Satzung für den „VDBUM - Verband der Baubranche, Umwelt- und Maschinentechnik e. V.“
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „VDBUM-Verband der Baubranche, Umwelt- und Maschinentechnik e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen. Sitz und Gerichtsstand ist Bremen.
§ 2
Zweck des Verbandes
Der Verband bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität, alle gemeinsamen Belange der in ihm zusammengeschlossenen Mitglieder zu wahren und zu fördern.
Insbesondere sollen die Gesetzgebungswerke im Hinblick auf die wirtschaftliche und praktische Durchführbarkeit im Interesse der Mitglieder sinnvoll beeinflusst werden.
Eingeschlossen ist hierbei die Mitwirkung in Ausschüssen zur Aktualisierung von Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Prozessen, die mit Maschinen, Verfahren und Digitalisierung, speziell für die Baubranche, Umwelt und Maschinentechnik im Zusammenhang stehen.
Der Verband enthält sich jeder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Betätigung.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, die als Einzelpersonen oder als Unternehmen in der Baubranche oder in artverwandten Betrieben tätig sind und sich mit der Beschaffung, der Wartung, dem Einsatz und der Reparatur sowie Prüfungen von Baumaschinen, -Anlagen und -Fahrzeugen befassen.
Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (Fördernde Mitglieder) können darüber hinaus auch natürliche und juristische Personen der Baumaschinen und Nutzfahrzeug herstellenden Industrie, Händler, Serviceunternehmer, Bauunternehmen, Messegesellschaften, Universitäten sowie rechtsfähige Verbände und Bildungseinrichtungen sein.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen sechs Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Verbandes an.
Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Jahres, die spätestens drei Monate vor Jahresende beim Vorstand eingegangen sein muss.
Sie endet ferner durch Tod bzw. Erlöschen der Firma bei Fördernden Mitgliedern oder durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verband erlöschen Ansprüche dem Verband gegenüber insbesondere besteht kein Anspruch auf das anteilige Vermögen des Verbandes.
§ 4
Beiträge
Alle Ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen. Er ist in einem Betrag zu entrichten.
§ 5
Organe und Einrichtungen
Organe des Verbandes sind Mitgliederversammlung, Vorstand, Geschäftsführer/in und Beirat. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin und kann aus bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern (mindestens aber 2 weiteren Vorständen) bestehen.
Im Einzelnen sind die Personen
Präsident/in Wahlgruppe 1
Vizepräsident/in Wahlgruppe 2
3 Vorstandsmitglieder Wahlgruppe 1
2 Vorstandsmitglieder Wahlgruppe 2
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Die Mitglieder des Präsidiums - bestehend aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin - und des Vorstandes werden zwei Wahlgruppen zugeordnet und im Abstand von 2 Jahren für 4 Jahre gewählt.
Neue Präsidiums- und Vorstandsmitglieder schließen sich dem Rhythmus der Wahlgruppen an und werden von der Mitgliederversammlung für den verbleibenden Wahlzeitraum gewählt.
Gemeinsame Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin.
Die Tätigkeit des Präsidiums und des Vorstandes ist ehrenamtlich und wird durch einen Aufwandsersatz, der auch pauschaliert werden kann, vergütet.
§ 7
Aufgaben des Vorstandes
Das Präsidium vertritt gemeinschaftlich den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Für die ständige Beratung in Fragen des Berufsstandes, der Rechts-, Steuer- und Versicherungsangelegenheiten sowie für die Prüfung der Bücher des Verbandes kann der Vorstand einen besonderen Beauftragten bestellen, der nicht Mitglied des Verbandes sein muss.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder von der Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes auszuschließen, wenn ihm dies aus wettbewerbsrechtlichen, oder sonstigen Gründen erforderlich scheint.
§ 8
Geschäftsführung
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes kann der Vorstand eine Geschäftsführung unter Leitung eines oder mehrerer Geschäftsführer/innen einrichten. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht i.S.v. § 30 BGB.
Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin der Geschäftsstelle des Verbandes bzw. der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin der VDBUM Service GmbH kann kein Mitglied des Präsidiums sein.
Die Befugnisse der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegt.
§ 9
Beirat
Die Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Verbandes.
Aus dem Kreise der Beiräte/innen werden die Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung bestellt.
Die Beiräte/innen werden durch den Vorstand eingesetzt. Die Verbands-Mitglieder werden über einen Wechsel der Beiräte informiert.
Regional-Beiräte/innen vertreten die regionalen Interessen ihrer Stützpunktmitglieder, sind in organisatorischen Aufgaben der Region eingebunden und im Auftrage des Vorstandes als Repräsentanten/innen des Verbandes tätig.
Fach-Beiräte/innen vertreten ein Schwerpunktthema der Verbandsaktivitäten und repräsentieren diese Aufgaben in Abstimmung mit dem Vorstand im Innen- wie auch Außenverhältnis.
Durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit kann ein Beiratsmitglied von seinem Amt entbunden werden. Dies muss schriftlich begründet und dem betreffenden Beiratsmitglied mitgeteilt werden.
Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr nach entsprechender Einladung durch den Vorstand zusammen.
§ 10
Ausschüsse
Der Verband kann für besondere Aufgaben Fachausschüsse oder Arbeitskreise einsetzen. Diese haben nach Vorgabe des Vorstandes die aktuell anstehenden Themen auszuarbeiten.
§ 11
Mitgliederversammlung
Jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, die über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl oder Abwahl des Vorstandes, die Wahl der Rechnungsprüfer/in, über Satzungsänderungen und eine eventuelle Auflösung des Verbandes beschließt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die über dieselben Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung verfügt, ist auf Verlangen des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.
Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende bzw. durch das handelnde Organ vertretene Mitglied - mit Ausnahme der Fördernden Mitglieder - nur eine Stimme. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung durch bevollmächtigte Vertreter eines Mitglieds ist nicht zulässig.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes an alle Mitglieder mit einer Frist von 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Präsidium zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 12
Vermögen des Verbandes
Der Verband erhält seine Mittel aus Beiträgen und durch freiwillige Zuschüsse von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern.
Zur Prüfung der Kassen- und Vermögensverwaltung des Verbandes werden zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Alle drei Jahre ist eine/r der Rechnungsprüfer/innen neu zu wählen. Die Rechnungsprüfer/innen berichten der Mitglieder-Jahresversammlung über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses bzw. der Verwendung der Gelder und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 14
Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 10.2.1971 in Bremen
Erweitert bzw. geändert am 31.03.1973, ordentl. Mitgliederversammlung Hamburg
Erweitert bzw. geändert am 26.02.1977, ordentl. Mitgliederversammlung Hannover
Erweitert bzw. geändert am 02.03.1985, ordentl. Mitgliederversammlung Braunlage
Erweitert bzw. geändert am 27.02.1988, ordentl. Mitgliederversammlung Braunlage
Erweitert bzw. geändert am 06.03.1993, ordentl. Mitgliederversammlung Braunlage
Erweitert bzw. geändert am 25.02.1995, ordentl. Mitgliederversammlung Braunlage
Erweitert bzw. geändert am 26.02.2000, ordentl. Mitgliederversammlung Braunlage
Erweitert bzw. geändert am 14.02.2001, ordentl. Mitgliederversammlung Braunlage
Erweitert bzw. geändert am 14.02.2004, ordentl. Mitgliederversammlung Braunlage
Erweitert bzw. geändert am 03.03.2007, ordentl. Mitgliederversammlung Braunlage
Erweitert bzw. geändert am 03.03.2012, ordentl. Mitgliederversammlung Braunlage
Erweitert bzw. geändert am 22.02.2019, ordentl. Mitgliederversammlung Willingen